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Bulgarisch-Orthodoxe Kirche

 

 

 

 

 

Artikel: Die Bulgarische Orthodoxe Kirche – Garant für die nationale Identität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bulgarisch-Orthodoxe Kirche

Status:

Autokephal

Gläubige:

ca. 7 Millionen

Leitung:

 

Metropolit von Sofia und Patriarch von Bulgarien,

Sitz: Sofia (Bulgarien)

Diözesen:

 

 

15 Diözesen (davon je 1 in Westeuropa und den USA)

→ Karte der Eparchien in Bulgarien

 Ostkirchliche Bistümer

Ritus:

Byzantinisch

Sprache:

Kirchenslawisch und Bulgarisch

Kalender:

Meletianisch


 

- Geschichte -

Nachdem Fürst Boris I. im Jahr 864 die Taufe durch einen byzantinischen Bischof empfangen hatte, kann man von einem Beginn der Kirche in Bulgarien sprechen. 870 wurde Bulgarien dann endlich dem Patriarchen von Konstantinopel unterstellt. Stets im Einflußbereich der byzantinischen Kirche,erhob Zar Simeon I. den Metropoliten von Preslav im Jahre 919 zum Patriarchen, was der Patriarch von Konstantinopel dann auch 927 anerkannte. Nachdem Byzanz Ost-Bulgarien 971 erobert hatte, flüchtete der Patriarch in die neue Hauptstadt Ochrid, wohin das Patriarchat nun verlegt wurde. Nachdem Byzanz 1018 auch das übrige Bulgarien erobert hatte, reorganisierte der Kaiser die Autokephalie der Kirche, degradierte den Patriarchen aber zum "Metropoliten von Ochrid und ganz Bulgarien". Diesem waren 54 Eparchien zugeordnet. Alle Bischöfe wurden durch den Kaiser ernannt, der den Metropoliten stets dem Klerus der Hagia Sophia in Konstantinopel entnahm, die übrigen Bistümer aber auch stets mit Griechen besetzte. 1186 erlangte Bulgarien erneut seine Unabhängigkeit, was auch zu einer neuen kirchlichen Blüte führte. Von 1204 bis 1235 in einer Kirchenunion mit Rom, anerkannten die Patriarchen von Konstantinopel und Alexandrien erneut ein Bulgarisches Patriarchat, welches nun seinen Sitz in Tirnovo hatte. Doch schon 1396 kam es zu einer Eroberung durch die Osmanen, welche das Patriarchat erneut aufhoben und die Kirche dem Patriarchat von Konstantinopel eingliederten. Schon 1393 war der letzte Patriarch in die Verbannung geschickt worden und Tirnovo in ein einfaches Bistum umgewandelt worden. Lediglich das Erzbistum Ohrid und seine Bistümer behielten ein geringes Maß an Autonomie. Die Aufstände des 18. Jahrhunderts führten zur Zerstörung zahlreicher Kirchen und Klöster, auch gab es in dieser Zeit starke Zwangsislamisierungen. Als 1767 dann das Erzbistum Ohrid aufgehoben wurde, welches vor allem eine symbolische Bedeutung besaß, formierte sich eine zunehmende Nationalbewegung, welche auch eine kirchliche Unabhängigkeit vom griechischen Konstantinopel anstrebte. Schließlich errichtete der Sultan 1870 ein autonomes Exarchat für Bulgarien, welchem sich die Christen Mazedoniens und Thrakiens durch ein Plebiszit, welches ihnen gewährt wurde, anschlossen. In den 1880er Jahren hatte sich eine neue Bulgarisch-Orthodoxe Kirche gebildet. Die Autokephalie, welche das Exarchat 1872 erklärte, wurde durch Konstantinopel erst 1945 anerkannt. Die Unabhängigkeit Bulgariens, seit 1878, brachte der Kirche eine große Blütezeit. Diese mündete jedoch seit 1945 in eine Zeit der Verfolgung durch den Kommunismus. Zwar wurde das Patriarchat 1953 iweder hergestellt, doch nahm der Staat immer wieder Einfluss, kontrollierte und drangsalierte die Kirche. Zahlreiche Priester und Bischöfe kamen in Todeslager oder wurden erschossen. Seit 1990 erlebt sie eine neue Blüte. So hat sie 3.720 und 211 Klöster zurück erhalten und auch die 1950 geschlossene Theologische Fakultät von Sofia wurde nun in die Universität integriert. 

 

- Verwaltung -

In der Satzung der Bulgarischen Orthodoxen Kirche , genau wie in der Satzung der Serbischen Kirche wird der Begriff Lokalkonzil nicht benutzt. Traditionell für die Bulgarische Kirche ist der Begriff „Kirchliches Volkskonzil“. In den XIX-XX Jahrhunderten haben gerade die Kirchlichen Völkerkonzile die wichtigsten, manchmal schicksalhaften Entscheidungen für die bulgarische Orthodoxie getroffen. Doch muss vermerkt werden, dass im Zeitraum von 1970 bis 2008 das Kirchliche Volkskonzil nur sechs Mal einberufen wurde (1871, 1921-22, 1953, 1997, 2001, 2008). In der heute gültigen Satzung ist der Begriff „Kirchliches Volkskonzil“ mit einem mehr lakonischen ersetzt: „Kirchenkonzil“.

Das Kirchenkonzil besitzt die oberste gesetzgebende Gewalt in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (Artikel 8). Mitglieder des Konzils sind: alle Bischöfe der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (außer der im Ruhestand), je drei Kleriker und zwei Laien aus jeder Diözese, ein Vertreter der Patriarchenklöster aus der Anzahl ihrer Igumens, der Generalsekretär des Geweihten Synods und je ein Vertreter aus den geistlichen Mittelschulen, die von den jeweiligen Räten ausgewählt werden (Artikel 29). Der Vorsteher des Konzils ist der Patriarch oder in Ausnahmefällen sein von dem Geweihten Synod gewählter Vertreter (Artikel 30).

Ein besonders Merkmal der Satzung der Bulgarischen Orthodoxen Kirche ist ein recht komplexes Wahlprozedere für die Vertreter der Diözesen. Die Delegiertenwahl wird von einer Wahlversammlung durchgeführt, die Mitglieder der (die Diözesanwähler) ihrerseits ebenfalls nach einem besonderem Schemata ausgewählt werden.

Jede Diözese muss fünf Diözesanwähler haben, drei Kleriker und zwei Laien. Die Wahlen der Diözesanwähler finden ein Mal in vier Jahren statt. An diesen Wahlen nehmen teil: Vertreter der Diözese, die an der Wahl des Patriarchen beteiligt sind, Mitglieder des Kirchenkonzils aus der jeweiligen Diözese, der Diözesanbischof und die Mitglieder des Diözesanrates. Aus diesen Kandidaturen wird eine Gesamtliste erstellt, aus der durch eine Geheimabstimmung drei Kleriker und zwei Laien ausgewählt werden. Die Diözesanwähler sind vier Jahre lang wahlberechtigt. Im Falle des Ablebens eines der Wähler, seines Ausreisens aus der Diözese oder einem anderen Grund, durch den er nicht mehr seine Funktion erfüllen kann, nimmt seinen Platz derjenige ein, der bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhielt, jedoch nicht zum Diözesanwähler bestimmt wurde (Artikel 66).

Diese Diözesanwähler wählen ihrerseits die Vertreter für das Kirchenkonzil. Diese Wahlen finden ebenfalls alle vier Jahre statt. In einer vom Geweihten Synod festgelegten Frist finden in allen Diözesen die Wahlen der Diözesanwähler statt, die ihrerseits die Delegierten für das Konzil bestimmen. Zuerst wird eine Liste der Kandidaten aus zehn Klerikern und zehn Laien zusammengestellt. Dabei kann jeder Wähler diese List mit den Kandidaturen ergänzen, die er für würdig hält. Dann wird eine Geheimabstimmung durchgeführt. Jeder der Diözesanwähler hat das Recht, für drei Kleriker und zwei Laien zu stimmen (Artikel 33).

Auf diese Weise gibt es in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche zu jeder Zeit eine Liste der Diözesanwähler und der Delegierten für das Kirchenkonzil. Wenn somit der Geweihte Synod das Kirchenkonzil einberuft, werden keine speziellen Wahlprozeduren durchgeführt. Zu der bestimmten Zeit treffen am Konzil die Personen ein, die zurzeit legitim gewählte Delegierte sind.

Zu den ordentlichen Tagungen versammelt sich das Konzil jedes erste Jahr aus der Vierjahres-Periode. Eine außerordentliche Sitzung kann durch den Geweihten Synod einberufen werden.

Außer dem Kirchenkonzil wird in der bulgarischen Kirchensatzung ein Patriachenwahl-Kirchenkonzil abgesprochen, auf dem ein Vorsteher der Kirche gewählt wird. Seine Zusammensetzung gleicht nicht dem Kirchenkonzil. Seine Mitglieder sind: alle Bischöfe der Bulgarischen Orthodoxen Kirche, fünf Delegierte aus jeder Diözese (drei Kleriker und zwei Laien), aus der Diözese von Sophia zehn Delegierte (sechs Kleriker und vier Laien), Vertreter der Patriarchenklöster, der Direktor der Direktion für Konfessionen , Vertreter der geistlichen Lehranstalten. Die Delegierten für die Patriarchenwahl werden von den Diözesanwählern bei einer Geheimabstimmung ausgewählt. Somit können auf dieses Konzil nicht die Personen gewählt werden, die sonst am Kirchenkonzil teilnehmen.

Die Satzung der Bulgarischen Orthodoxen Kirche kennt Begriffe wie „Bischofskonzil“ oder „Konzil der Bischöfe“ nicht. Doch gibt es einen Unterschied gegenüber der russischen Tradition im Bezug auf den Begriff „Geweihter Synod“. Der Geweihte Synod der Bulgarischen Kirche setzt sich in seiner Vollversammlung aus dem Patriarchen und allen Diözesanbischöfen (Artikel 6) zusammen. Die Teilversammlung besteht aus dem Patriarchen und vier Diözesanbischöfen, die ihre Diözesen nicht weniger als zwei Jahre leiten. Die Mitglieder der Teilversammlung werden von der Vollversammlung für vier Jahre ausgewählt (Artikel 25). Dem Geweihten Synod unterliegt die höchste Gerichts- und Vollzugsgewalt in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (Artikel 9).

Der Geweichte Synod tagt in seiner Vollversammlung zweimal im Jahr (im Juni und im November). Außerordentliche Tagungen können vom Patriarchen, von der Teilversammlung und auf Forderung einer Hälfte der Diözesanbischöfe einberufen werden. Seine Entscheidung fällt der Synod durch eine Stimmmehrheit. Gibt es eine Stimmgleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Synods dürfen sich bei einer Abstimmung nicht enthalten.

Auf diese Weise ist die Vollversammlung des Geweihten Synods der Bulgarischen Orthodoxen Kirche analog dem Bischofskonzil der Russischen Orthodoxen Kirche, nur mir der Ausnahme, dass die Weihbischöfe in der Bulgarischen Kirche nicht Mitglieder des Synods sind.

 

- Wahl des Patriarchen -

Ist der Patriarchenthron in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche vakant, geht die Leitung des Heiligen Synods auf das Mitglied der Teilversammlung des Synods, das nach Dauer des Dienstes im Range eines Metropoliten das älteste ist. Dieses leitet die Kirchenangelegenheiten, bis ein statthaltender Synodenvorsitzender gewählt wird. Die Satzung schreibt vor, die Wahl des statthaltenden Vorsitzenden innerhalb von sieben Tagen nach Verwaisung des Patriarchenthrons durchzuführen. Der statthaltende Vorsitzende muss alles Erforderliche zur Vorbereitung der Wahl des neuen Kirchenvorstehers unternehmen, welche nicht später als in vier Monaten später stattfinden muss (Artikel 17).

Hier sollte angemerkt werden, dass der Patriarchenthron der Bulgarischen Kirche nicht nur im Falle des Todes ihres Vorstehers vakant werden kann, sonder auch im Falle seiner freiwilligen Amtsenthebung oder anderer kanonischer Ursachen. Der emeritierte Vorsteher trägt den Titel „Ehemaliger Patriarch von Bulgarien“. Satzungsgemäß besitzt er auch die Würde eines „Seligsten“. (Ein Patriarch, der auf dem Patriarchenthron bleibt, wird als „Heiligster“ bezeichnet). Dem Geweihten Synod obliegt es, dem ehemaligen Patriarchen eine standesgemäße Pension bereitzustellen (Artikel 14).

Zum Patriarchen von Bulgarien kann ein Diözesanbischof der Bulgarischen Orthodoxen Kirche gewählt werden, der mindestens fünfzig Jahre alt ist, seine Diözese mindestens fünf Jahre lang makellos geleitet hat und für seine Rechtgläubigkeit und genaue Einhaltung der Kirchenordnung bekannt ist (Artikel 15).

Der Patriarch wird auf dem Patriarchenwahlkirchenkonzil gewählt, dessen seine Mitglieder sind: alle Bischöfe der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (außer solcher im Ruhestand), je fünf Vertreter aus jeder Diözese (je drei Kleriker und zwei Laien) und zehn Vertreter aus der Diözese von Sofia (sechs Kleriker und vier Laien), ein Vertreter der Patriarchenklöster, der Direktor des Direktoriums für Konfessionen und Vertreter der geistlichen Ausbildungseinrichtungen (Artikel 16).

Nach der Wahl des statthaltenden Synodenvorsitzenden veröffentlicht der Synod in seiner Vollversammlung eine Bezirksepistel, die vorschreibt, in jeder Diözese Versammlungen der diözesanen Wähler an einem bestimmten Sonntag einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Versammlungseinberufung fertigt der Diözesanbischof zusammen mit dem Diözesanklerus und den Bischofsvertretern eine Liste der Kandidaten an, die würdig sind, an der Patriarchenwahl teilzunehmen (Artikel 19). Die Liste sollte die Namen von 15 Klerikern und acht Laien enthalten. Davon wählen die Diözesanwähler in geheimer Abstimmung fünf Vertreter zur Teilnahme am Konzil (drei Kleriker und zwei Laien). Die Satzung gestattet, innerhalb von drei Tagen Einspruch gegen die Wahlergebnisse einzulegen. Solche Einsprüche werden durch die Teilversammlung des Synods behandelt, und falls sie als berechtigt anerkannt werden, ist dem Diözesanbischof vorgeschrieben, eine neue Wahl durchzuführen (Artikel 18).

Nicht später als sieben Tage vor der Einberufung des Kirchenkonzils zur Patriarchenwahl wählt der Geweihte Synod in seiner Vollversammlung durch Geheimabstimmung drei Kandidaten für den Patriarchenthron. Um Kandidat zu werden, muss ein Erzbischof die absolute Stimmenmehrheit in der geheimen Abstimmung bekommen. Falls nur ein oder zwei Metropoliten eine absolute Stimmmenge bekommen, wird die geheime Abstimmung so oft wiederholt, bis noch einer oder zwei die absolute Stimmenmehrheit bekommen. Falls zwei Metropoliten eine gleiche Stimmenmengen bekommen, wird für diese zwei Kandidaten nochmals abgestimmt und derjenige, der dann die absolute Stimmenmehrheit bekommt, wird als gewählt betrachtet. Die Namen der drei gewählten Kandidaten werden schriftlich den staatlichen Stellen mitgeteilt (Artikel 20).

Das Patriarchenwahlkirchenkonzil trifft an dem durch den Synod anberaumten Sonntag in der Synodalen Kammer in Sofia zusammen. Um seine Arbeit beginnen zu können, bedarf das Konzil der Anwesenheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Falls kein Quorum zum verkündeten Zeitpunkt des Konzilarbeitsbeginns zustandekommt, wird die Eröffnung des Konzils um eine Stunde verschoben. Danach beginnt das Konzil seine Arbeit in bestehender Anzahl. Bei Beginn der Arbeit wählt das Konzil zuerst zwei Kleriker und zwei Laien aus den Reihen seiner Mitglieder, die zusammen mit dem statthaltenden Vorsitzenden das Wahlbüro bilden (Artikel 21).

Danach verkündet der statthaltende Vorsitzende die Namen der drei Kandidaten und fängt mit der Durchführung der geheimen Abstimmung an. Alle Wahlkonzilmitglieder sollen ihre Stimmen abgeben. Ein Kandidat, der mindestens zwei Drittel der Stimmen erhält, gilt als gewählter Metropolit von Sofia und Patriarch von Bulgarien. Im Anschluss an die Wahl hält der Geweihte Synod einen Dankgottesdienst ab, nach dem der gewählte Patriarch sein Amt angetreten hat (Artikel 22). Der Synod teilt den Namen des neu gewählten Patriarchen der Regierung mit (Artikel 23).

In der Satzung der Bulgarischen Kirche wird keine Prozedur zur Durchführung einer geheimen Abstimmung vorgeschrieben. Ebenso enthält die Satzung keinerlei Vorschriften zur Durchführung einer zweiten Abstimmungsrunde, falls keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmenge in der ersten Runde bekommt.

 

- Geschichte der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche

- Link: Bulgarian Orthodox Church

- Liste der Patriarchen