Kommende Jungenbiesen

Ballei Aldenbiesen

Erzbistum Köln

Land: Reichsstadt Köln

.

I           Geschichte

Die materielle Grundlage der späteren Kommende wurde bereits am 31. Dezember 1572 geschaffen. Heinrich von Reuschenberg erwarb in der südlichen Kölner Vorstadt an der Severinstraße das Haus zum Birbaum und den daran anschließenden Bonnerhof. Der Erwerb bedurfte der Zustimmung des Kölner Rates, da die Stadt den Übergang von Grundstücken in geistlichen Besitz und damit in die sogenannte „tote Hand“ beschränkte. Für den Kauf wurde eine Summe von 300 Talern genannt.

Der Erwerb des Hauses stand in engem Zusammenhang mit Reuschenbergs umfassenderem Bildungsprogramm. Am 17. Dezember 1574 begründete er an der Kölner Laurentianerbursa eine Stiftung für zunächst sechs Studenten. Drei Plätze waren für junge Adelige, drei für Bürgerliche bestimmt. Für die dauerhafte Finanzierung der Stiftung setzte Reuschenberg nicht auf fortlaufende Zuschüsse, sondern auf Kapitalerträge. Für 8.000 Gulden erwarb er vom Kölner Domstift eine jährliche Erbrente von 320 Gulden. Das eingesetzte Kapital erbrachte damit vier Prozent jährlich. 1579 kam für 500 Taler ein weiteres Haus bei der Laurentianerbursa hinzu.

Bereits in dieser frühen Phase zeigt sich ein wesentliches Merkmal der späteren Wirtschaftsführung: Gebäude und Grundbesitz bildeten nur einen Teil der Ausstattung. Daneben standen verzinslich angelegtes Kapital und dauerhaft fließende Renteneinkünfte. Die Ausbildung sollte nicht von jährlich neu aufzubringenden Mitteln abhängen, sondern aus einem Vermögen finanziert werden, dessen Erträge den laufenden Aufwand trugen.

In den folgenden Jahren vergrößerte Reuschenberg den Besitz an der Severinstraße systematisch. Am 10. Juni 1582 wurden von den benachbarten Karmelitern Rechte am großen und kleinen Bonnerhof erworben. Zu diesem Besitz gehörten Gärten, ein Weingarten, zwei Häuser an der Kleinen Spitzgasse, weitere Grundstücke und ein Erbzins auf dem Haus zum Birbaum. Die Stadt überließ außerdem die Bonnergasse.

Zwischen 1582 und 1584 folgten weitere Hauskäufe an der Kleinen und Großen Spitzgasse. Dadurch entstand ein weitgehend zusammenhängendes Areal. Es wurde im Norden vom Karmeliterkloster, im Osten von der Severinstraße, im Süden von der Kleinen Spitzgasse und im Westen von der Großen Spitzgasse begrenzt. Aus einzelnen mittelalterlichen Häusern, Höfen, Gärten und Parzellen war damit ein großer städtischer Besitzkomplex entstanden.

Die Entwicklung der Kommende war somit von Anfang an zugleich von einer gezielten Immobilienpolitik geprägt. Reuschenberg kaufte nicht lediglich ein geeignetes Haus, sondern führte zahlreiche Grundstücke und Gebäude zu einem zusammenhängenden Ordensareal zusammen. Ein Teil dieser Immobilien wurde unmittelbar für die Niederlassung benötigt, ein anderer Teil blieb wirtschaftlich nutzbar.

Die endgültige Einrichtung einer Ordensniederlassung erforderte eine Regelung ihrer Stellung gegenüber der Stadt. 1589 wurden darüber intensive Verhandlungen geführt. Reuschenberg bot an, vier Häuser instand zu setzen und an angesehene Kölner Bürger zu vermieten. Diese Häuser blieben damit Teil des steuerpflichtigen städtischen Wirtschaftslebens und bildeten zugleich einen rentierlichen Bestandteil des Jungenbiesener Immobilienbesitzes.

Daneben ging es insbesondere um die Besteuerung des Kommendenhaushalts. Reuschenberg stellte zunächst 500 Gulden sowie Eichenholz aus Ordensbesitz in Ramersdorf und Ollheim zur Verfügung. Im Verlauf der Verhandlungen kamen 2.100 Gulden hinzu, aus denen die Stadt zugunsten von Studenten eine fünfprozentige Erbrente zahlen sollte. Dieses Kapital erbrachte damit jährlich weitere 105 Gulden.

Am 15. September 1589 wurde eine Vereinbarung geschlossen. Das Haus zum Birbaum und die dort entstehende Ordensniederlassung wurden von der Akzise und weitgehend von gewöhnlichen bürgerlichen Lasten befreit. Einkünfte aus eigenen Gütern des Ordens konnten abgabenfrei nach Köln eingeführt und nötigenfalls wieder ausgeführt werden. Die Befreiung war auf den Eigenbedarf des Hauses zugeschnitten. Der Handel mit den eingeführten Erzeugnissen war untersagt.

Für Zeiten, in denen sich der Landkomtur oder weitere auswärtige Ordensbrüder in Jungenbiesen aufhielten, waren beträchtliche steuerfreie Einfuhrmengen vorgesehen: 20 Malter Weizen, 80 Malter Roggen, 30 Malter Braumalz und 14 Fuder Wein. Die Getreidemenge entsprach ungefähr dem Jahresbedarf von mindestens fünfzig Personen; aus dem Malz konnten etwa 6.500 bis 7.600 Liter Bier gebraut werden, während die Weinmenge rund 122 Hektoliter betrug.

Die Größenordnung dieser Versorgungskontingente zeigt, dass Jungenbiesen ursprünglich als bedeutendes Ordenshaus mit einer größeren Zahl von Bewohnern und Gästen geplant war.

1593 erhielt die Niederlassung ihre feste institutionelle Gestalt. Der päpstliche Nuntius gestattete die Einrichtung eines Oratoriums, und am 8. Mai bestätigte das Balleikapitel die neue Kommende. Wenig später legte Heinrich von Reuschenberg ihre Ordnung in einer ausführlichen Stiftungsurkunde fest.

Der inzwischen ausgebaute Gebäudekomplex war zweigeschossig und verband Wohn-, Repräsentations-, Verwaltungs- und Wirtschaftsräume miteinander. Im Obergeschoss befand sich das Oratorium. Unmittelbar daneben lag ein beheizbarer Kapitelraum, der zugleich als oberer Saal bezeichnet wurde. Hier konnten Kapitel der Kommende oder der Ballei abgehalten werden; der Raum diente außerdem für Beichten und ordensinterne Bußhandlungen.

An das Oratorium schlossen sich die für den Landkomtur bestimmten Räume an. Dazu gehörten eine zum Garten gelegene Schlaf- und Wohnkammer, ein Vorraum und ein kleiner Saal. In unmittelbarer Nähe des Kapitelraumes befand sich ein gewölbtes Kontor, in dem sowohl das Archiv als auch die Geldkasse der Kommende verwahrt wurden. Die straßenseitigen Räume des Obergeschosses dienten den Ritter- und Priesterbrüdern als Unterkunft.

Auch das Erdgeschoss war funktional gegliedert. Dort befand sich ein großer Saal. Unterhalb des Oratoriums lag die Schreib- und Arbeitsstube des Schaffners, in der Register und Rechnungsbücher geführt wurden. Daneben befand sich seine Schlafkammer mit Zugang zum Herdraum und zum Garten. Unter den Räumen des Landkomturs lag die Wohnung des Komturs mit mehreren Kammern, einem kleinen Saal und einem beheizbaren Raum. Die repräsentativeren Räume konnten bei besonderen Anlässen als Speiseräume für Gäste verwendet werden.

Auf der Straßenseite befand sich die Küche. Hinzu kamen zwei Speiseräume für Gäste und weitere Räume zur Unterbringung von Studenten oder Besuchern. Ein kleiner Saal wurde als „Bettlerei“ bezeichnet und diente der Ausgabe von Almosen. Am Haupteingang hatte ein Pförtner seinen Platz und kontrollierte den Zugang zum Haus.

Für die laufende Wirtschafts- und Finanzverwaltung war vor allem der Schaffner zuständig. Er führte Bücher und Register, stellte Rechnungen auf, beschaffte Lebensmittel und andere für den Haushalt benötigte Waren und verwaltete die laufenden Einnahmen und Ausgaben.

Mindestens vierteljährlich musste Rechnung gelegt werden. Im November wurde zusätzlich eine Generalrechnung über das gesamte abgelaufene Rechnungsjahr erstellt und dem Landkomtur vorgelegt.

Auch der Umgang mit Bargeld war kontrolliert. Die Geldkiste befand sich im gewölbten Kontor. Komtur und Schaffner verfügten über getrennte Schlüssel; Geld konnte grundsätzlich nur in ihrem Zusammenwirken entnommen werden. Überschüssige Mittel wurden vom Schaffner in der Kasse hinterlegt.

Der Schaffner musste außerdem ständig zwei Pferde für den Komtur unterhalten. An den Komtur zahlte er jährlich 100 Gulden. Aus diesem Betrag waren unter anderem ein weltlicher Diener und repräsentative Aufwendungen des Amtes zu bestreiten. Ausgaben, die der Komtur im Auftrag des Ordens tätigte, wurden dagegen aus der Kommendenkasse ersetzt.

Jeder Ordensbruder erhielt zusätzlich 16 Gulden jährlich für persönliche Bedürfnisse. Die Auszahlung erfolgte in zwei Halbjahresraten. Unterkunft, Verpflegung und die gemeinschaftliche Versorgung wurden unmittelbar durch das Haus getragen.

Die Wirtschaftsordnung war eng mit der Lebensordnung verbunden. Der Komtur sollte gewöhnlich nicht für sich allein speisen, sondern gemeinsam mit den übrigen Brüdern an der Tafel teilnehmen. Nur bei besonderen Gästen standen gesonderte Speiseräume zur Verfügung.

Auch die Ernährung war geregelt. Frisch gebratenes Fleisch war grundsätzlich für Sonntag, Montag und Donnerstag vorgesehen. An anderen Tagen konnte zusätzlich Fleisch gereicht werden, soweit es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hauses erlaubte.

Besonders deutlich wird das Prinzip der Eigenversorgung beim Wein. Die gesamten Weineinkünfte des Hauses waren zunächst für den Verbrauch der Brüder bestimmt. Erst ein darüber hinausgehender Überschuss durfte verkauft werden. Zusammen mit dem Kölner Handelsverbot von 1589 zeigt diese Regel das wirtschaftliche Grundprinzip der Kommende: Das vorhandene Vermögen und die daraus fließenden Erträge sollten zuerst einen dauerhaften und geordneten Ordenshaushalt tragen.

Jungenbiesen war als Ausbildungsstätte vorgesehen. Junge Ritter- und Priesterbrüder konnten hier während ihrer Aufnahme- und Ausbildungszeit untergebracht werden. Geeignete Ordensangehörige wurden nach Köln geschickt, um Theologie, Rechtswissenschaften oder andere Fächer zu studieren. Auch junge Männer, die erst in den Orden eintreten wollten, konnten aufgenommen und ausgebildet werden.

Die Ausbildung stand unter Aufsicht des Landkomturs und des Komturs. Verließ ein Kandidat den Orden nach seiner Probezeit wieder, konnten seiner Familie die entstandenen Ausbildungskosten in Rechnung gestellt werden. Die wirtschaftliche Ausstattung Jungenbiesens diente somit nicht allein dem Unterhalt bereits aufgenommener Ordensbrüder, sondern auch der Nachwuchsgewinnung und Ausbildung.

Besondere Bedeutung hatte die Ausbildung von Priesterbrüdern. War in Jungenbiesen selbst kein Priesterbruder anwesend, musste ein anderer Geistlicher für die regelmäßige Messfeier herangezogen werden. Die unmittelbar benachbarten Karmeliter übernahmen dabei wichtige seelsorgerische Aufgaben.

Das kleine Oratorium im Haus war für die tägliche Frömmigkeit bestimmt. Jeder Bruder erhielt einen Schlüssel, sodass er es auch außerhalb gemeinsamer Gottesdienste für Gebet und Andacht aufsuchen konnte.

Das Leben der Bewohner war genau geregelt. Besuche von Wirtshäusern und anderen als ungeeignet angesehenen Orten waren untersagt. Übernachtungen bei Bekannten außerhalb des Hauses sollten vermieden werden. Wer die Kommende verlassen wollte, musste Ziel und Zweck seines Weges angeben. Der Komtur informierte den Schaffner über seine Abwesenheit; die übrigen Brüder benötigten die Erlaubnis des Komturs.

Auch der Kontakt zu Frauen wurde weitgehend eingeschränkt. Die Küche sollte von einem Mann geführt werden. Für notwendige Arbeiten konnten die Ehefrauen verheirateter Bediensteter herangezogen werden; unverheiratete Frauen sollten im Haus nicht beschäftigt werden. Für das Waschen der Wäsche war eine verheiratete Frau vorgesehen. Ausgegebene und zurückgebrachte Wäsche wurde durch schriftliche Verzeichnisse kontrolliert.

Die Nachbarschaft zum Karmeliterkloster war für Jungenbiesen von Anfang an prägend. Sie betraf sowohl Grundstücksgeschäfte als auch das geistliche Leben. Heinrich von Reuschenberg ließ 1594 an der Südseite der Karmeliterkirche eine eigene Kapelle errichten. Sie war Kaiser Heinrich II. und der heiligen Elisabeth geweiht und wurde später seine Begräbnisstätte.

Auch frühe Aufnahmen und Professfeiern von Ordensrittern fanden in der Karmeliterkirche statt. Am 13. April 1594 legten dort zwei Kandidaten ihre Profess ab; anschließend wurde in Jungenbiesen ein Festmahl gehalten.

Die wirtschaftliche Konstruktion Jungenbiesens beruhte von Anfang an auf mehreren Vermögensformen zugleich. Zum städtischen Immobilienbesitz kamen Mietobjekte, Kapitalrenten, Gärten und Weinbau sowie die Möglichkeit, Erträge aus eigenen auswärtigen Gütern abgabenfrei in die Kommende einzuführen[1].

Diese Wirtschaftsweise stand innerhalb der Ballei nicht isoliert. Für die Landkommende Biesen ist am Ende des 16. Jahrhunderts ebenfalls eine Verbindung von Grundbesitz, Pachten und Kapitalanlagen nachweisbar[2].

Auch die Verwaltung der Ballei war stark arbeitsteilig organisiert. Rentmeister und andere Verwaltungsbeamte übernahmen einen erheblichen Teil der praktischen Güter- und Rechnungsführung. Einnahmen konnten bestimmten Verwaltungs- und Ausgabenzwecken zugeordnet werden. Jungenbiesens eigene Regelungen zu Schaffner, Rechnungslegung und Kassensicherung waren damit Teil einer breiteren, planmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Ballei[3].

Die französische Herrschaft am Rhein beseitigte am Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts die rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen der bisherigen Ordensherrschaft. In den von Frankreich annektierten Gebieten wurden geistliche Besitzungen säkularisiert und die über Jahrhunderte gewachsenen Besitz- und Verwaltungsstrukturen aufgelöst. Innerhalb der Ballei gingen die linksrheinischen Besitzungen in dieser Entwicklung verloren[4].

.

II         Komture

Dietrich von Landsberg (1604-1629)

Heinrich von Kolf von Vettelhoven (1631-1633)

Wilhelm von Metternich (1638-1648)

Edmond Godfried von Bocholtz (1649-1658)

Johann Franz von Lutzenrode (1658-1676) 

Bernard von Oestrum zu Moersbergen (1679-1684)

Wilhelm Dietrich von Kolf von Vettelhoven (1684-1691)

Rutger Kaspar von Schöller zu Schöller (1691-1693)

Vakanz

Heinrich Theobald von Goldstein (1698-1719)

Vakanz

Johann Josef van der Noot (1729-1736)

Johann Kaspar von Hillesheim zu Ahrental (1736-1744)

Nikolaus Bernard de Borchgrave (1749-1757)

Raymund Casimir von Lamberg (1757-1770)

Lothar Franz von Horneck von Weinheim (1769-1778)

Franz Nikolaus von Kolf von Vettelhoven (1778-1784)

Heinrich Adam von Eyb zu Neudettelsau (1785-1792)

Vakan

Johann Franz von Schaesberg (1794-1809)

.

[1] Klaus Militzer, Die Anfänge der Kommende Jungen-Biesen in Köln, in: Zentrale und Region. Gesammelte Beiträge zur Geschichte des Deutschen Ordens in Preußen, Livland und im Deutschen Reich aus den Jahren 1968 bis 2008, Weimar 2015, S. 350–362

[2] Simon Loverix, Het goederenbeheer van de landcommanderij Alden Biesen van de Duitse Orde (1414–1597), Universiteit Gent 2005–2006, S. 70–71

[3] Simon Loverix, Het goederenbeheer van de landcommanderij Alden Biesen van de Duitse Orde (1414–1597), Universiteit Gent 2005–2006, S. 49–51

[4] Michel Van der Eycken, De landcommanderij Alden Biesen, in: Openbaar Kunstbezit in Vlaanderen 28 (1989–1990), S. 126